§ 4 Überstundenzuschlag
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
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