BäckAG 1996
Gliederung
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
§ 21 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 21 BäckAG 1996 · BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
…§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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