B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 99e Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation
Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 99e B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 99e Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation
…§ 99e. Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander…
§ 65a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
…von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß § 83 Abs. 5 . (3) Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt § 99e. (4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( § 70a ) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation. (5) Werden Versicherte…
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