§ 99e Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation — B-KUVG
Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 65a B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 65a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
…von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß § 83 Abs. 5. (3) Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt § 99e. (4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 70a) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation. (5) Werden Versicherte…
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