B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 99 Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung
Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versehrten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.
§ 99 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 99 Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung
…§ 99. Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente auf Zeit ganz oder…
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90 , Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91 , Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99 , Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a , Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1 , Aufgaben der…
§ 88 Leistungen der Unfallversicherung
…zu gewähren: 1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung ( §§ 96, 97 und 99 ); b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 99a bis 99c ) c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ( § 100 ); d…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
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