B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 98 Besondere Unterstützung
Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.
§ 98 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 98 Besondere Unterstützung
…§ 98. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
§ 86 Ausnahmebestimmungen
§ 86. (1) Die in den §§ 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b . (2) Für Lehrlinge ( § 1 Abs. 1 Z 38 ) und Dienstnehmer/innen nach § 1 …
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