§ 95a Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten)
In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date
B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 95a Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten)
Die Versicherungsanstalt kann die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten durchführen.
Rückverweise