§ 95a Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten)
In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date
§ 95a Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten) — B-KUVG
Die Versicherungsanstalt kann die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten durchführen.
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