B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 91 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung
2. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
3. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
4. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
(3) Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 91 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 91 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
…§ 91. (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen: 1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
… 88 , Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90 , Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91 , Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99 , Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a , Auszahlung der Leistungen gemäß §…
§ 92 Berufskrankheiten
…der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den in § 91 Abs. 2 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht…
§ 111 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 111 Wartezeit
…Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 ASVG , §§ 148c bis 148e dieses Bundesgesetzes, §§ 90 bis 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach § 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes…
§ 149l Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
…Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder b) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 93 B-KUVG oder c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder d) einer anerkannten Schädigung nach dem…
§ 120 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 120 Wartezeit
…eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 ASVG , §§ 148c bis 148e BSVG , §§ 90 bis 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach § 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes…
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