(1) Träger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation,
2. Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes und
3. arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89c
… I Nr. 34/2015, 5. Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972), 6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§…
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 246 Schlussbestimmung zu Art. 4 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (42. Novelle)
…1) Die §§ 9 Abs. 3 lit. a, 19 Abs. 4 und 6, 26 Abs. 4, 26a Abs. 3, 49 Abs. 1, 53a…
§ 153a Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
…Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Finanzen…
§ 53a Organspende
…in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach § 9 Organtransplantationsgesetz OTPG, BGBl. I Nr. 108/2012. (2) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen…