B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
§ 85a Aufwandsersatz für geleistetes Krankengeld
Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 Versicherten hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach § 138 ff. ASVG zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.
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