Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 240 Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015
…§ 35 Abs. 1; 2. rückwirkend mit 25. April 2014 § 239; 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 § 85 samt Überschrift.…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1981, zu BGBl. Nr. 200/1967)
…Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen. (3) Die Bestimmungen der §§ 85 und 86 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 und 10 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall…