§ 77 Heilmittel und Heilbehelfe
In Kraft seit 01. Juli 1967
Up-to-date
(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können von der Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 52 Leistungen
…68); 3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 76); b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77); c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78). (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000) (Anm.: lit. e…