B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
§ 76 Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach § 59.
§ 76 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 76 Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
…§ 76. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17…
§ 52 Leistungen
…bis 68 ); 3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ( § 76 ); b) Heilmittel und Heilbehelfe ( § 77 ); c) Pflege in einer Krankenanstalt ( § 78 ). (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. …
§ 74 Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
… 2 ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt. (4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.…
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