§ 73 Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall der Mutterschaft
In Kraft seit 01. Juli 1967
Up-to-date
Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 74 Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
…begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt. (4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.…