(1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
2. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,
b) der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
3. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 28 ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 70a Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
…des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: 1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten; 2. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung a) einer unmittelbar drohenden Krankheit, b) der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit; 3. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. …
§ 70 Erweiterte Heilbehandlung
…Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.…
§ 65a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
… 5. (3) Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt § 99e. (4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 70a) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation. (5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2…
§ 83
…Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 65a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70a Abs. 2 und 70b Abs. 1) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten…