B-KUVG
Gliederung
Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
§ 70 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 70 Erweiterte Heilbehandlung
…§ 70. Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der…
Art. 3 Artikel III
… III des Bundesgesetzes vom 1. Feber 1978, BGBl. Nr. 124, über das Salzmonopol und über Änderungen des Berggesetzes 1975 und des B-KUVG wird aufgehoben. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes beträgt für das Geschäftsjahr 1979 der…
§ 70a Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
…§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren. (2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: 1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten…
§ 51 Aufgaben
…Maßnahmen der Rehabilitation; 5. für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention. (2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung 1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung ( § 70 ) und 2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung ( § 72 ) gewährt werden. (3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der…
Rückverweise