Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1978, zu BGBl. Nr. 200/1967)
… III des Bundesgesetzes vom 1. Feber 1978, BGBl. Nr. 124, über das Salzmonopol und über Änderungen des Berggesetzes 1975 und des B-KUVG wird aufgehoben. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes beträgt für das Geschäftsjahr 1979 der…
§ 70b Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation
…1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7…
§ 70a Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
…1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren. (2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: 1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten…
§ 51 Aufgaben
…Maßnahmen der Rehabilitation; 5. für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention. (2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung 1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70) und 2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 72) gewährt werden. (3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der…