§ 70 Erweiterte Heilbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
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