(1) Versicherte und deren Angehörige (§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
(1a) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
(2) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die in Abs. 1 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.
(4) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 55 Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
(1) Versicherte und deren Angehörige (§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch üb…
§ 188 Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998
…§ 22a und § 26c, jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.…
§ 55a Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit
…1) Tritt im Falle des § 55 Abs. 1 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit…
§ 51 Aufgaben
…wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient. (5) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden…