Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 84) mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Facharztes, Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 30a Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach § 33 Abs. 1 zweiter Satz, Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach § 53, Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach § 57, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach § 58 Abs. 1, 4 und 6, § …
§ 89 Eintritt des Versicherungsfalles
…Der Versicherungsfall gilt als eingetreten: 1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis; 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).…
§ 53a Organspende
…1) Einer Krankheit im Sinne des § 53 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung…
§ 250 Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017
…§ 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.…