Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners) , mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 222 Schlussbestimmung zu Art. 25 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009
…Die §§ 41, 45 Abs. 4, 50 Abs. 1, 56 Abs. 2 Z 1, 56 Abs. 6 sowie 6a, 6b und 7, 111…
§ 40 Entziehung von Leistungsansprüchen
…des Anspruches auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 41 ohne weiteres Verfahren erlischt. (2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folgen…
§ 181 Schlußbestimmungen zu Art. 38 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201
…4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996; 2. mit 1. Jänner 1997 die §§ 32 Abs. 2, 41 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996. (2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Rente gemäß § …