B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 36 Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen
Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
§ 36 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 36 Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen
…§ 36. Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an…
§ 20 Allgemeine Beiträge
…31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage ( § 19 ) zu leisten. (1c) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 38 haben…
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