§ 36 Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. Januar 1984
Up-to-date
§ 36 Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen — B-KUVG
Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden