(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 176 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle)
…1) Es treten in Kraft: 1. die §§ 28 Abs. 2, 70b Abs. 3, die Abschnitte I und II des Vierten Teiles (§§ 130 bis 139, 139a, 140 bis 147…
§ 141 Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung der Versicherungsanstalt
…Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z 1 und 2 DO. B, 3. die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und 4. die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht…