§ 26e Beiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.
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