§ 26e Beiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung
§ 26e Beiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten
Rückverweise
Für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.