§ 26b Einzahlung der Beiträge
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.
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