(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b sowie 35 und 37 pflichtversichert sind, der Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 25 Beitragspflicht
…die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b sowie 35 und 37 pflichtversichert sind, der Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung…
§ 63 Ärztliche Hilfe
…gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 62 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt: 1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche a) physiotherapeutische, b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder c) ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl…
§ 19 Beitragsgrundlage
… 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug, b) die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss, c) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, d) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen…