§ 244 Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015
In Kraft seit 15. Dezember 2015
Up-to-date
§ 117 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach § 117 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.
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