B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung
§ 24 Abzug des Versichertenbeitrages
Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Abweichend davon haben die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil an den Dienstgeber monatlich abzuführen. Soweit die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege nicht eingebracht werden können, belasten sie den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen.
§ 24 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 24 Abzug des Versichertenbeitrages
…§ 24. Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Abweichend davon haben die von Österreich entsandten Mitglieder des…
§ 222 Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2009
…§ 222. (1) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft. (2) Für Mitglieder des Europäischen…
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