(1) Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
(2) Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 22b) schulden die von dieser Rente nach § 22b Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 23 Einzahlung der Beiträge
(1) Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. In Fällen geringfügi…
§ 26b Einzahlung der Beiträge
…Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen…
§ 192 Schlußbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
…1) Die §§ 23 und 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1…
§ 222 Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2009
… I Nr. 61/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft. (2) Für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des § 23 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt § 24 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung…
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 5 Vorruhestandsgeld
…Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen. (3) Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als…