B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung
§ 22a Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.
(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 ASVG geltenden Höhe zu leisten.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.
§ 22a B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 22a Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
…§ 22a. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 , BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht…
§ 188 Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998
…§ 188. § 22a und § 26c , jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30…
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