Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.
§ 18 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 18 Beitragspflicht
…§ 18. Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber…
§ 3 Ausnahmen von der Unfallversicherung
…zu veranschlagen sind. 3. Personen, die Anspruch auf eine Geldleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 33, 34 lit. c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten…
§ 14 Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten
…13 ) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben. (2) Die Dienstgeber/innen…
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