Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1978, zu BGBl. Nr. 200/1967)
…Bestimmungen des § 105 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 28 lit. b sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab…
§ 1 Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung
…nach Abs. 1 Z 38 auf ihr Lehrverhältnis. (3) Durch das Ruhen der in Abs. 1 Z 7, 14 lit. b und 18 angeführten Pensionsleistungen bzw. durch das Ruhen des Übergangsgeldes gemäß Abs. 1 Z 18 lit. b wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht…
§ 2 Ausnahmen von der Krankenversicherung
…einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale…