§ 167
In Kraft seit 01. Juli 1967
Up-to-date
§ 167 — B-KUVG
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
§ 167 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 167 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
…3. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil § 167. Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages…
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