B-KUVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
1. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil
§ 162 Umbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung der Bundesangestellten
Die bisherige Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten besteht als Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weiter.
§ 162 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 162 Umbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung der Bundesangestellten
…§ 162. Die bisherige Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten besteht als Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weiter.…
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…§ 138 bis 143 , Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowie Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den §§ 162, 163 sowie 165 bis 168. (2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1…
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