(1) Die Meldungen nach den §§ 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
(2) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(3) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 11 An- und Abmeldung durch die Dienstgeber
…Beschäftigung aufgenommen wurde. (3) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 2 Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 15a Abs. 1) innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen. (4) Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt…