Hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gelten die Bestimmungen des Abschnittes VII des Achten Teiles des ASVG.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 69a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
…nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 ASVG iVm § 158) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln. (3) Anspruch auf Kostenerstattung nach § 59 besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und…