(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Versicherungsanstalt hat die nach § 441f ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
(4) Die Versicherungsanstalt hat über die in Abs. 1 bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4) sowie
2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).
(6) Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Abs. 5 zu veröffentlichen. Die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 151 Rechnungsabschluss und Nachweisungen
(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsberich…
§ 287 Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024
…Die §§ 151 Abs. 5, 155 Abs. 2 und 4 sowie 168c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1978, zu BGBl. Nr. 200/1967)
… III des Bundesgesetzes vom 1. Feber 1978, BGBl. Nr. 124, über das Salzmonopol und über Änderungen des Berggesetzes 1975 und des B-KUVG wird aufgehoben. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes beträgt für das Geschäftsjahr 1979 der…
§ 168a Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung
…der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu besorgen sind. Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 151 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 151 Abs. 2) für das Jahr 2019 für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt…
BPAÜG · Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
§ 8 Abgeltung der Leistungen
… 1 übertragenen Aufgabenbereich eine Vermögensrechung zu erstellen. Darüber hat die Versicherungsanstalt dem Bundesminister für Finanzen noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses gemäß § 151 B-KUVG durch die Generalversammlung einen Bericht vorzulegen. (4) Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen, unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung quartalsmäßig Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis…