§ 150 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 150 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung — B-KUVG
(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
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