§ 150 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung — B-KUVG
(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
§ 150 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 150 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
…ABSCHNITT III Vermögensverwaltung § 150. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der…
§ 168d Überleitungsausschuss – Aufgaben
…des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, b. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind, c. Höherreihungen außerhalb der am 30. …
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