§ 150 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 168d Überleitungsausschuss – Aufgaben
…des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, b. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind, c. Höherreihungen außerhalb der am 30. …