§ 15 Meldung der Leistungsempfänger
In Kraft seit 01. Juli 1967
Up-to-date
§ 15 Meldung der Leistungsempfänger — B-KUVG
Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden