Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 19 Beitragsgrundlage
… 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug, b) die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss, c) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, d) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen…
§ 49 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
…von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Empfänger die Gewährung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 15) herbeigeführt hat oder wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit…