(1) An den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 220 Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (35. Novelle)
…Es treten in Kraft: 1. mit 1. August 2009 § 145 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009; 2. rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die §§…
§ 168d Überleitungsausschuss – Aufgaben
…des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, b. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind, c. Höherreihungen außerhalb der am 30. …