B-KUVG
Gliederung
VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT II Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 145 Teilnahme der Betriebsvertretung
(1) An den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
§ 145 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 145 Teilnahme der Betriebsvertretung
…§ 145. (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt…
§ 220 Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (35. Novelle)
…§ 220. Es treten in Kraft: 1. mit 1. August 2009 § 145 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009; 2. rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die §§…
§ 168d Überleitungsausschuss – Aufgaben
…des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, b. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind, c. Höherreihungen außerhalb der am 30. …
§ 176 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle)
§ 176. (1) Es treten in Kraft: 1. die §§ 28 Abs. 2, 70b Abs. 3, die Abschnitte I und II des Vierten Teiles ( §§ 130 bis 139, 139a, 140 bis 147, 147a bis 149 ), der Abschnitt IIa des Vierten Teiles (§§ 149a bis 149g), die §§ 151 Abs. 5, 152 Abs. 1 und 3, 153, 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1, 4…
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