B-KUVG
Gliederung
(1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten der Versicherungsanstalt verfügen.
(1a) Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag, wenn dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Die im § 138 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
(5) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Versicherungsanstalt, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
§ 144 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 144 Sitzungen
…§ 144. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw…
§ 292 Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
…3. mit 1. Jänner 2026 § 64 Abs. 2 und 3 ; 4. rückwirkend mit 1. November 2024 § 144 Abs. 1 und 1a ; 5. rückwirkend mit 1. April 2025 § 263 samt Überschrift. (2) § 263 samt Überschrift tritt…
§ 176 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle)
§ 176. (1) Es treten in Kraft: 1. die §§ 28 Abs. 2, 70b Abs. 3, die Abschnitte I und II des Vierten Teiles ( §§ 130 bis 139, 139a, 140 bis 147, 147a bis 149 ), der Abschnitt IIa des Vierten Teiles (§§ 149a bis 149g), die §§ 151 Abs. 5, 152 Abs. 1 und 3, 153, 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1, 4…
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