B-KUVG
Gliederung
VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT II Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 143 Aufgaben der Landesstellenausschüsse
(1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
(2) Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Beschlussfassung über die Nachsicht von Behandlungsbeiträgen unter Beachtung der Richtlinien des Verwaltungsrates;
2. Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung von Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds bis zu den im Anhang zur Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenzen.
3.Beschlussfassung über Einzelverträge (neue oder Ersatzverträge) mit freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, die einen § 2-Kassenvertrag erhalten, sowie über Einzelverträge mit Zahnärzt/inn/en und Dentist/inn/en;
4. Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge.
(3) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, so ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuss zuständig.
(4) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.
§ 143 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 143 Aufgaben der Landesstellenausschüsse
…§ 143. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner…
§ 131 Haupt-, Landes- und Außenstellen
…der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen nach § 143 Abs. 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle. (5) Die Versicherungsanstalt kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich…
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…Abs. 2 erster Satz, Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a, Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134 , Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 , Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowie Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den §§ 162, 163 sowie 165 bis…
§ 176 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle)
§ 176. (1) Es treten in Kraft: 1. die §§ 28 Abs. 2, 70b Abs. 3, die Abschnitte I und II des Vierten Teiles ( §§ 130 bis 139, 139a, 140 bis 147, 147a bis 149 ), der Abschnitt IIa des Vierten Teiles (§§ 149a bis 149g), die §§ 151 Abs. 5, 152 Abs. 1 und 3, 153, 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1, 4…
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