B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht
§ 14 Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten
(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
(2) Die Dienstgeber/innen (§ 13) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 22b) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
§ 14 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 14 Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten
…Dienstgeber ( § 13 ) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben. (2) Die Dienstgeber…
§ 170 Aufhebung der bisherigen Vorschriften
…Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft; 10. § 14 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden…
Art. 2 Artikel II
…1973 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1973 zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 14, 16 und 17 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1973 sind…
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