(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
(2) Die Dienstgeber/innen (§ 13) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 22b) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 170 Aufhebung der bisherigen Vorschriften
…Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft; 10. § 14 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden…