§ 134 Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
(2) Der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Entsendung (§ 133) die Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 137 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie entsandt ist, berechtigt.
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