(1) Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.
(2) Die Hauptstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichten.
(3) Landesstellen sind für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich mit dem Sitz in Linz, für das Land Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz zu errichten.
(4) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen nach § 143 Abs. 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.
(5) Die Versicherungsanstalt kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 131 Haupt-, Landes- und Außenstellen
(1) Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen. (2) Die Hauptstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichten. (3) Landesstellen sind für die Länder Wien, Nied…
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122, Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz, Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a, Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134, Krankengeld gemäß den §§ 138 bis…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 343e Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
…und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger zu erbringen. Auf Grund von bestehenden Sonder-Einzelverträgen besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 und § 60 B-KUVG. (3) Abweichend von Abs. 1 kann der Gesamtvertrag auch dann wirksam abgeschlossen werden, wenn durch Einzelverträge auf Grund dieses Gesamtvertrages maßgeblich mehr als zwei…