B-KUVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren
ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe
§ 118a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 118a B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 118a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
…§ 118a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen…
Rückverweise