B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
3. UNTERABSCHNITT Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37
§ 117b Erhöhung der Renten bei Entfall des Schadenersatzanspruches gegen das Eisenbahnunternehmen
Die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau kann die dem Verletzten gebührende Versehrtenrente um die Hälfte, die Hinterbliebenenrenten um zwei Drittel erhöhen, wenn dem Anspruchsberechtigten neben der Rente aus der Unfallversicherung ein gesetzlich begründeter Schadenersatzanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen über die erhöhte Haftpflicht der Eisenbahnen bei Dienst- und Arbeitsunfällen gegen ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Eisenbahnunternehmen zustünde; im Falle einer solchen Erhöhung entfällt der Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen.
§ 117b B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 117b Erhöhung der Renten bei Entfall des Schadenersatzanspruches gegen das Eisenbahnunternehmen
…§ 117b. Die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau kann die dem Verletzten gebührende Versehrtenrente um die Hälfte, die Hinterbliebenenrenten um zwei Drittel erhöhen, wenn…
§ 86 Ausnahmebestimmungen
…die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b . (2) Für Lehrlinge ( § 1 Abs. 1 Z 38 ) und Dienstnehmer/innen nach § 1 Abs. 6 richtet sich die…
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