BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Kranken- und UnfallversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung3. UNTERABSCHNITT Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37§ 117b

§ 117bErhöhung der Renten bei Entfall des Schadenersatzanspruches gegen das Eisenbahnunternehmen

In Kraft seit 01. Januar 2020
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