B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 116 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80. v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
§ 116 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 116 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
…§ 116. Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80. v…
§ 86 Ausnahmebestimmungen
…§ 86. (1) Die in den §§ 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.…
§ 35 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten ( §§ 101 bis 106 und 108 ) und der Hinterbliebenenrenten ( §§ 112 bis 116 ) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (2) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn 1. die Freiheitsstrafe…
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