§ 116 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
In Kraft seit 01. Juli 1967
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§ 116 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente — B-KUVG
Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80. v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
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