(1) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (§ 105 Abs. 2 Z 1 bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; § 105 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
§ 115 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 115 Waisenrente
…§ 115. (1) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern ( § 105 Abs. 2 Z…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
§ 86 Ausnahmebestimmungen
§ 86. (1) Die in den §§ 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b . (2) Für Lehrlinge ( § 1 Abs. 1 Z 38 ) und Dienstnehmer/innen nach § 1 …
§ 35 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…Zustimmung ist zu erteilen, wenn a) der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen; b) dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1 Z…
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