§ 114a Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.
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