§ 114 Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
(1) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden