(1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.
(3) § 114 ist entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1981, zu BGBl. Nr. 200/1967)
…gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. (3) Die Bestimmungen der §§ 110, 112 Abs. 1 und 2, 113 und 114 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7, 8…
§ 88 Leistungen der Unfallversicherung
…gewähren: 1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99); b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c) c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100); d…