B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 107 Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
(1) Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 94 Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 101 die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
§ 107 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 107 Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
…§ 107. (1) Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
§ 94 Neufeststellung der Renten
…wegfällt ( § 103 Abs. 3 ). (2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente ( § 107 ) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht…
§ 86 Ausnahmebestimmungen
§ 86. (1) Die in den §§ 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b . (2) Für Lehrlinge ( § 1 Abs. 1 Z 38 ) und Dienstnehmer/innen nach § 1 …
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