B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 106 Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege
Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte.
§ 106 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 106 Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege
…§ 106. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund…
§ 109 Versehrtengeld
…wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. (2) Das tägliche Versehrtengeld beträgt den 60. Teil der Bemessungsgrundlage. § 106 gilt entsprechend.…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
§ 35 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten ( §§ 101 bis 106 und 108 ) und der Hinterbliebenenrenten ( §§ 112 bis 116 ) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (2) Das Ruhen von…
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